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   VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510   

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VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510 (https://dejure.org/2016,31057)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.09.2016 - 8 CS 15.2510 (https://dejure.org/2016,31057)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. September 2016 - 8 CS 15.2510 (https://dejure.org/2016,31057)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer wasserrechtlichen Bewilligung für Neubau einer Wasserkraftanlage

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 900
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 25.06.2014 - 9 A 1.13

    Planfeststellung; Naturschutzvereinigung; Umweltverträglichkeitsprüfung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510
    Zu berücksichtigen sind diese nicht erst dann, wenn sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.).

    Gemäß § 3a Satz 4 UVPG ist die behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und im Ergebnis nachvollziehbar ist (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 16 m. w. N.).

    Zwar ist es nicht von vornherein rechtlich fehlerhaft, wenn die Genehmigungsbehörde die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Grundlage der von ihr vorzunehmenden allgemeinen Vorprüfung macht (BVerwG, U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 18).

    Aufgrund der vorliegenden Informationen lag es vielmehr auf der Hand, dass eine abschließende Beurteilung des Besorgnispotenzials der vom Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen im Rahmen der Vorprüfung nicht erfolgen konnte, weil eine derartige Untersuchung eine Prüftiefe erfordert hätte, die die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnimmt (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O.).

    Wie oben ausgeführt, liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.).

    Nur wenn bei der vorzunehmenden Gewichtung der abwägungserheblichen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien bereits zum Zeitpunkt der Vorprüfung feststeht, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der behördlichen Entscheidung haben kann, bedarf es keiner Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (BVerwG, U. v. 25.6.2014 a. a. O. Rn. 22 f. m. w. N.; vgl. auch OVG NW, U. v. 19.11.2015 - 2 D 57/14.NE - juris Rn. 71 m. w. N.).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3

    Auszug aus VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510
    Ein übergeordnetes öffentliches Interesse am Bau und Betrieb einer neuen Wasserkraftanlage im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909) ist tendenziell eher zu verneinen, wenn hierdurch in ökologische Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung oder naturschutzrechtliche Schutztatbestände von Gewicht eingegriffen wird.

    Deren Voraussetzungen (vgl. im einzelnen EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 = NVwZ 2016, 1161) dürften im vorliegenden Fall aber wohl kaum einschlägig sein.

    Ein Vorhaben, das auf die Förderung erneuerbarer Energien durch Wasserkraft abzielt, kann zum Umweltschutz und zur nachhaltigen Entwicklung sowie zur Sicherheit und Diversifizierung der Energieversorgung beitragen und damit die Erreichung der Zielvorgaben des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen beschleunigen (EuGH, U. v. 4.5.2016 - Wasserkraftwerk Schwarze Sulm, C-346/14 - DVBl 2016, 909 Rn. 71 ff.).

  • BVerwG, 17.12.2013 - 4 A 1.13

    Gemeindliches Eigentum; Beurteilungsermächtigung; allgemeine Vorprüfung des

    Auszug aus VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510
    Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG - in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7.11.2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20.11.2015 - BGBl I S. 2069 - seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung; vgl. insoweit BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 34 m. w. N.) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist.

    Zu berücksichtigen sind diese nicht erst dann, wenn sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.).

    Wie oben ausgeführt, liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.).

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510
    Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 1.7.2015 - C-461/13 - DVBl 2015, 1044) ist geklärt, dass die Mitgliedstaaten deshalb verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben - vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL - zu versagen, wenn es den Zustand eines Wasserkörpers verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers gefährden kann (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 50).

    Dabei ist von einer Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bereits dann auszugehen, wenn sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Wasserrahmenrichtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn dies nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt (EuGH, U. v. 1.7.2015 a. a. O. Rn. 69).

  • BVerwG, 16.09.2014 - 7 VR 1.14

    Vorläufiger Rechtsschutz; umweltrechtliche Verbandsklage; Interessenabwägung;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510
    Aus den dargelegten Gründen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung und Plangenehmigung, so dass dahinstehen kann, inwiefern der Prüfungsmaßstab des § 4a Abs. 3 UmwRG (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 f. m. w. N.) in der hier vorliegenden Ausgangssituation zu berücksichtigen ist.

    d) Geht man trotz der dargelegten Rechtmäßigkeitszweifel von offenen Erfolgsaussichten der Hauptsacheverfahren aus, sind im Rahmen der Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein die einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten zu gewichten (BVerwG, B. v. 16.9.2014 - 7 VR 1/14 - NVwZ 2015, 82 Rn. 10 m. w. N.).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510
    Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG - in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 7.11.2013 in der Rechtssache C-72/12 vom 20.11.2015 - BGBl I S. 2069 - seit dem 26.11.2015 geltenden Fassung; vgl. insoweit BVerwG, U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 34 m. w. N.) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Festsetzung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist.

    Im Lichte der durch die UVP-Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Verfahrensgarantien, die eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen beinhalten, kommt der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln in diesem Bereich besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Gemeinde Altrip u. a., C-72/12 - NVwZ 2014, 49 Rn. 36 ff.; U. v. 15.10.2015 - Kommission/Deutschland, C-137/14 - NVwZ 2015, 1665; vgl. auch BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 m. w. N.).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-142/07

    Ecologistas en Acción-CODA - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der

    Auszug aus VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510
    Maßgeblich für die Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens sind nicht nur die von der Antragstellerin zunächst ins Auge gefassten vorbereitenden Arbeiten, sondern die des gesamten zu realisierenden Projekts (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42).

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für die Frage, ob ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, ohne Bedeutung, ob sich dieses positiv auf die Umwelt auswirken wird (EuGH, U. v. 25.7.2008 - Ringstraße von Madrid, C-142/07 - Slg. 2008, I-6097 Rn. 42).

  • BVerwG, 13.12.2007 - 4 C 9.06

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; fiktive

    Auszug aus VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510
    Zu berücksichtigen sind diese nicht erst dann, wenn sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können, sondern wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v. 17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.).

    Wie oben ausgeführt, liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BVerwG, U. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U. v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m. w. N.; U. v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m. w. N.).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510
    Im Lichte der durch die UVP-Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Verfahrensgarantien, die eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen beinhalten, kommt der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln in diesem Bereich besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Gemeinde Altrip u. a., C-72/12 - NVwZ 2014, 49 Rn. 36 ff.; U. v. 15.10.2015 - Kommission/Deutschland, C-137/14 - NVwZ 2015, 1665; vgl. auch BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 m. w. N.).
  • BVerwG, 22.10.2015 - 7 C 15.13

    Wasserrückhaltung; Polder; Altrip; Überschwemmung; Grundwasser;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.09.2016 - 8 CS 15.2510
    Im Lichte der durch die UVP-Richtlinie 2011/92/EU festgelegten Verfahrensgarantien, die eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen beinhalten, kommt der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln in diesem Bereich besondere Bedeutung zu (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Gemeinde Altrip u. a., C-72/12 - NVwZ 2014, 49 Rn. 36 ff.; U. v. 15.10.2015 - Kommission/Deutschland, C-137/14 - NVwZ 2015, 1665; vgl. auch BVerwG, U. v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 m. w. N.).
  • BVerfG, 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08

    Keine Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung vorläufigen

  • VGH Bayern, 26.02.2007 - 8 ZB 06.879

    Private Wasserkraftanlage im Naturschutzgebiet "Obere Ilz" unzulässig

  • VGH Bayern, 23.02.2016 - 8 CS 15.1096

    Das Fischereirecht nach Art. 1 Abs. 1 BayFiG gewährt gegenüber

  • BVerwG, 27.07.2015 - 9 B 33.15

    Rechtliches Gehör; mündliche Verhandlung; Ladung; Empfangsbekenntnis; Zustellung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - 2 D 57/14

    Feststellung der Unwirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans aufgrund

  • VG München, 30.10.2015 - M 2 SN 15.4544

    Plangenehmigung und Bewilligung für den Neubau einer Wasserkraftanlage

  • BVerwG, 05.09.2013 - 5 B 63.13

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Gegenbeweis der Unrichtigkeit eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2017 - 8 A 870/15

    Genehmigungen für Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf aufgehoben

    vgl. hierzu und zu Folgendem mit umfassender Begründung und weiteren Nachweisen OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 53 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 6. September 2016 - 8 CS 15.2510 -, NuR 2017, 63 = juris Rn. 45.
  • VG Augsburg, 14.11.2017 - Au 3 K 17.196

    Klagen von Naturschutzverbänden gegen Wasserkraftwerk "Älpele" erfolgreich -

    Diese Sichtweise lässt außer Betracht, dass ein erstmaliges, die lineare Durchgängigkeit größtenteils oder insgesamt beseitigendes Querbauwerk in einem bis dahin unberührten Gewässer ganz offensichtlich Auswirkungen auf die ökologische Qualität größerer Teile des Oberflächenwasserkörpers hat, wenn - wie hier - dadurch bislang zusammenhängende Lebensräume bestimmter Arten zerschnitten werden (vgl. zur Bedeutung der Durchgängigkeit und der Hydromorphologie für die Gewässerqualität im Falle eines Stauwehrs bereits BayVGH, B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 - juris Rn. 36).

    Denn ungeachtet der Frage, ob die weiteren in § 31 Abs. 2 Satz WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 7 WRRL genannten Bedingungen erfüllt wären, besteht kein übergeordnetes öffentliches Interesse an dem Vorhaben (vgl. hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 - juris Rn. 37 ff.).

    (1) Weder aus dem Zweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) noch aus dessen Anwendungsbereich lässt sich ein abstrakter Vorrang des öffentlichen Interesses an der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes herleiten (BayVGH, B.v. 26.2.2007 - 8 ZB 06.879 - NVwZ 2007, 1101; B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 - juris Rn. 39).

    Zwar besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2016 - 8 CS 15.1096 - juris Rn. 17 ff.; B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 - juris Rn. 38).

    Auch die auf Landesebene bestehenden Programme und Konzepte, die die Steigerung erneuerbarer Energiequellen und Förderung der Wasserkraft vorsehen, sowie die entsprechenden Planungen des Landkreises und das Klimaschutzkonzept der Gemeinde ... können ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der geplanten Wasserkraftanlage nicht begründen; denn sie stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigungsfähigkeit des konkreten Vorhabens (BayVGH, B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 - juris Rn. 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2017 - 8 A 975/15

    Genehmigungen für Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf aufgehoben

    vgl. hierzu und zu Folgendem mit umfassender Begründung und weiteren Nachweisen OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 53 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 6. September 2016 - 8 CS 15.2510 -, NuR 2017, 63 = juris Rn. 45.
  • VG Karlsruhe, 18.07.2022 - 2 K 399/22

    Betrieb von mehreren Ferienappartements in einem reinen Wohngebiet;

    Anderenfalls ist - jedenfalls in Fällen der gesetzlich angeordneten aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO - kein hinreichender Grund ersichtlich, um in das - grundsätzlich bipolare Vollzugsverhältnis zwischen Behörde und Betroffenem einzugreifen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 06.09.2016 - 8 CS 15.2510 -, UPR 2017, 191).

    Nach dem übergreifenden Prinzip des "Verletztenrechtsschutzes" im Verwaltungsprozessrecht gilt im vorläufigen Rechtsschutz, dass die sofortige Vollziehung zugunsten eines Dritten nur soweit reichen kann wie die subjektiv-öffentlichen Rechte zu seinen Gunsten eines vorläufigen Schutzes bedürfen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 06.09.2016 - 8 CS 15.2510 -, UPR 2017, 191.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2017 - 8 A 974/15

    Genehmigungen für Windenergieanlagen in Preußisch Oldendorf aufgehoben

    vgl. hierzu und zu Folgendem mit umfassender Begründung und weiteren Nachweisen OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 53 ff.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 6. September 2016 - 8 CS 15.2510 -, NuR 2017, 63 = juris Rn. 45.
  • VGH Bayern, 08.05.2019 - 8 ZB 17.573

    Bewilligung zum Betrieb einer Wasserkraftanlage

    Vielmehr wird die Frage, welche Ausnahmemöglichkeiten in Bezug auf das europarechtlich determinierte Verschlechterungsverbot bestehen können (unter Verweis auf EuGH, U.v. 4.5.2016 - C-346/14 - BayVBl 2017, 49 = juris; vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 - BayVBl 2017, 52 = juris Rn. 34 ff.), mit der Ausübung des Ermessens im konkreten Einzelfall vermengt, ohne Fehler bei der Prüfung der behördlichen Ermessensausübung durch das Ausgangsgericht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) substanziiert darzulegen.

    Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, nicht zuletzt deshalb, weil sich ungeachtet des generellen öffentlichen Interesses an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung weder aus dem Zweck des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) noch aus dessen Anwendungsbereich ein Vorrang der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes herleiten lässt (BayVGH, B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 - BayVBl 2017, 52 = juris Rn. 38 ff.).

  • VGH Bayern, 05.08.2019 - 8 ZB 18.60

    Erfolgreiche Verbandsklage gegen Wasserkraftanlage in den Alpen

    Bei der Überprüfung der Abwägungsentscheidung, ob das Vorhaben abweichend aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses (vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG) zugelassen werden kann, ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zu dem Ergebnis gelangt, dass das hohe öffentliche Interesse an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 - BayVBl 2017, 52 = juris Rn. 38) den Belangen der Gewässerökologie und des Naturschutzes nicht vorrangig ist.

    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass an der Nutzung der regenerativen Energiequelle Wasserkraft zur Stromerzeugung ein hohes öffentliches Interesse besteht, dem aber kein genereller Vorrang vor den Belangen des Umwelt- und Naturschutzes zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 - BayVBl 2017, 52 = juris Rn. 38 ff.; vgl. auch OVG NW, B.v. 27.10.2017 - 8 A 2351/14 - NuR 2018, 274 = juris Rn. 28).

  • VG Regensburg, 20.02.2017 - RO 8 K 16.1320

    Beeinträchtigung eines dinglichen Fischereirechts durch den Betrieb einer

    So liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U.v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m.w.N.; U.v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m.w.N.).
  • VG Mainz, 23.02.2018 - 3 L 1470/17

    Verfahrensbehandlung paralleler immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsanträge

    Vielmehr bedarf es einer Gewichtung der betroffenen Umweltbelange unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (vgl. BayVGH, Beschluss vom 6. September 2016 - 8 CS 15.2510 -, BayVBl 2017, 52 = juris Rn. 22; OVG NW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 172, 173).
  • VG Regensburg, 20.02.2017 - RO 8 K 16.1319

    Planfeststellungsbeschluss für eine Wasserkraftanlage

    So liegen erhebliche nachteilige Auswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, daher bereits dann vor, wenn sie bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind (BayVGH, B.v. 6.9.2016 - 8 CS 15.2510 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 - BVerwGE 130, 83 Rn. 34; U.v.17.12.2013 - 4 A 1.13 - BVerwGE 148, 353 Rn. 37 m.w.N.; U.v. 25.6.2014 - 9 A 1.13 - BVerwGE 150, 92 Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 17.11.2016 - 8 ZB 15.1363

    Versagung der wasserrechtlichen Genehmigung für die erweiterte Nutzung einer

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